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Satzung

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Satzung

des Chor- und Kulturvereins „ChorKult Lachen-Speyerdorf e.V.“

„Wir l(i)eben Vielfalt“

Präambel

Diese Satzung bemüht sich um eine genderneutrale und gendergerechte Sprache. Die personenbezogenen Begriffe und personenbezogenen Worte beschränken sich jedoch nicht nur auf das feminine oder maskuline Geschlecht. Der Lesbarkeit und Einfachheit halber werden nur die feminine und maskuline Bezeichnung verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein, der Mitglied des Kreischorverbandes Vorderpfalz e.V., des Chorverbandes der Pfalz e.V. und des Deutschen Chorverbandes e.V. ist, führt den Namen „ChorKult Lachen-Speyerdorf e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 67435 Neustadt an der Weinstraße (Ortsteil Lachen-Speyerdorf) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Chorgesanges, der Musik, der Kunst und Kultur sowie regionaler, überregionaler und internationaler Austausch.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • das Abhalten regelmäßiger Übungsstunden
    • das Abhalten regelmäßiger Übungsstunden
    • die Förderung sängerischen und künstlerischen Nachwuchses durch Kinder- und Jugendarbeit
    • die Organisation und Durchführung eigener Veranstaltungen
    • Unterstützung von Veranstaltungen
    • Pflege des Dorflebens und des Gemeinschaftsgefühls
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen, sozialen Schichten, sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen. Er steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen.
    Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter:innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) aktiven Mitgliedern
    b) fördernden (passiven) Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern

    Aktives Mitglied kann jede musikalisch- oder kulturinteressierte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv in diesem Verein tätig zu sein.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  3. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, für die Anerkennung besonderer Verdienste um ihre Arbeit, entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss
  1. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vor Abbuchung des Mitgliedsbeitrags möglich.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, bei:
    a) Verstoß gegen die Interessen des Vereins
    b) Beschädigung des Ansehens des Vereins

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben, entweder per E-Mail oder Post.

    Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des verschriftlichten Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit diese Berufung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt. So hat der Vorstand die Berufung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  4. Die Mitglieder können leihweise Vereinskleidung, Noten(sätze), technische Geräte bzw. Requisiten erhalten, welche Eigentum des Vereins bleiben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist dieses Vereinsmaterial in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ist eine Rückgabe nicht möglich oder das Vereinsmaterial nicht in ordnungsgemäßem Zustand, ist eine Ersatzleistung zu erbringen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder (aktive, fördernde und Ehrenmitglieder) haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, hierzu zählen alle fördernden Mitglieder ab 18 Jahren, alle aktiven Mitglieder ab 14 Jahren.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder können für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und zur Beratung im Ausschuss und Vorstand Anträge stellen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, dessen Beschlüsse zu befolgen, ihre Zugehörigkeit durch Wort und Tat zu bezeugen, sowie seine Unternehmungen zu unterstützen.
  5. Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines halbjährlichen Mitgliedsbeitrages an den Verein verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Weitere Befreiungen von der Beitragspflicht sind möglich. Dies obliegt dem Vorstand.

§ 5 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Beisitzer:innen
d) der/die Ausschüss(e), die bei Bedarf einberufen werden

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
    b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes alle 2 Jahre
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    d) Entlastung des VorstandesFestsetzung des Jahresbeitrages
    e) Wahl der Kassenprüfer:innen für das neue Geschäftsjahr
    f) Beschluss über Gründung und Auflösung von Abteilungen des Vereins
    g) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes nach § 3, Abs. 2 und 7
    h) Beschluss über die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit
    einem anderen Verein
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder, ein Drittel der aktiven Mitglieder oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Begründung beantragt.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich bekanntzugeben (per E-Mail oder Post).
  5. Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einer Person des Vorsitzendenteams geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
  10. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mit Ausnahme von § 16, Absatz 1 und 2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer:in zu unterschreiben. 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) einem Vorsitzendenteam aus drei Personen
    b) dem/der Kassenwart:in
    c) dem/der Schriftführer:in
  2. Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet die Vereinsmittel, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben ab und führt das Mitgliederverzeichnis.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Der Vorstand beruft den/die Ausschüss(e) (nach § 9) ein und benennt deren Mitglieder.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, beruft der Vorstand Ersatzpersonen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung finden Nach- oder Neuwahlen statt.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzendenteam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  9. Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des Gesamtvorstands aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.
    Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
    Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Die Beisitzer:innen

  1. Die einzelnen Abteilungen wählen eine:n Vertreter:in zur Beteiligung an der Vorstandsarbeit für eine Dauer von einem Jahr. Anschließend beruft der Vorstand die gewählten Personen als Beisitzer:in. Bei Ausscheiden können für die Dauer der Restamtszeit durch die jeweilige Abteilung Ersatz –  Beisitzer:innen mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Wahl der Abteilungsvertretung erfolgt spätestens acht Wochen nach einer durchgeführten Mitgliederversammlung (nach §6).
  3. Die Beisitzer:innen sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort volles Stimmrecht.

§ 9 Der Ausschuss / die Ausschüsse

  1. Es können Ausschüsse für eine bestimmte Zeit durch den Vorstand berufen werden.

§ 10 Künstlerische Leitung

  1. Die musikalischen bzw. künstlerischen Leitungen des Vereins werden, wenn es erforderlich ist, durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand vereinbart, auf Wunsch der jeweiligen künstlerischen Leitung, mit ihr/ihm die zu zahlende Vergütung.
  2. Die jeweilige Leitung ist für die künstlerische Arbeit seiner entsprechenden Abteilung im Verein verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes Auftreten des Ensembles in der Öffentlichkeit. Vorschläge und Anregungen der aktiven Mitglieder sollen berücksichtigt werden. Bei abteilungsübergreifenden Veranstaltungen ist eine Abstimmung der künstlerischen Leitungen untereinander erforderlich.
  3. Abzusehende finanzielle Aufwände aus der Vereinskasse sind zwecks Budgetüberprüfung im Vorfeld mit dem Vorstand abzustimmen.
  4. Die künstlerischen Leitungen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sie nehmen mit beratender Stimme teil.

§ 11 Künstlerische Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins werden unterschiedliche Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
  2. Die Abteilungen werden durch die künstlerischen Leitungen (nach § 10) angeleitet.
  3. In der Mitgliederversammlung kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschlossen werden.
  4. Je nach Anzahl der aktiven Mitglieder und deren Altersstruktur gliedert sich der musikalische Vereinsbereich in folgende Abteilungen:
    a) Kinderchor
    b) Jugendchor
    c) Erwachsenenchor

§ 12 Kassenprüfer:in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer:innen.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  2. Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen beauftragten Helfern des Vereines bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

§ 14 Verwaltung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Verein schützt die personenbezogenen Daten der Mitglieder.Die Details der Datenschutzerklärung sind im Aufnahmeantrag geregelt.
    Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.
  2. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zu Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.
  3. Folgende personenbezogenen Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:
    • Name, Vorname, Anschrift, Titel
    • Geburtstag
    • Kommunikationsdaten (z.B. Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse)
    • Zeitpunkt des Vereinseintritts
    • Funktion im Verein
    • Bankdaten (wie z.B. IBAN, BIC, Name des Kontoinhabers)
  1. Als Mitglied eines Verbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an den jeweiligen Verband zu melden.

§ 16 Schlussvorschriften

  1. Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins oder seinen Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur eine Mitgliederversammlung, die lediglich zu diesem Zweck einberufen worden ist und auf der mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten vertreten sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, dann ist binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Beschränkung beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigten Fördervereine der ortsansässigen Grundschulen und den ortsansässigen Kindertagesstätten zu gleichen Teilen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstige Zwecke.
  4. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen.
  5. Die Vereinssatzung wird den Mitgliedern elektronisch und auf Wunsch schriftlich zur Verfügung gestellt.

Lachen-Speyerdorf, den 26. August 2023